Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative: Wir haben die wichtigsten Fakten rund um Inländervorrang und Stellenmeldepflicht für Sie zusammengetragen.
Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag wurde ursprünglich am 18.12.2017 veröffentlicht. Am 23.2.2018 haben wir einige Stellen entsprechend aktueller Informationen angepasst.
Lange mussten betroffene Unternehmer und Personalverantwortliche warten, bis die genaue Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative spruchreif war. Nach ausdauerndem und intensivem Tauziehen steht jetzt fest, wie der Inländervorrang und die Stellenmeldepflicht in der Praxis umgesetzt werden. Zwei Daten stehen dabei im Mittelpunkt:
- Ab dem 1. Juli 2018 gilt für alle Berufe mit einer gesamtschweizerischen Arbeitslosenquote von über 8 Prozent die Meldepflicht (die dafür massgebenede Liste wird im April 2018 publiziert). Das heisst: Offene Stellen in solchen Berufen müssen dem RAV mitgeteilt werden, bevor Sie sie öffentlich ausschreiben. Dort gemeldete Stellensuchende haben Zugriff darauf und erhalten somit einen Vorsprung auf den «offenen Markt». Das RAV übermittelt Ihrem Unternehmen innert drei Tagen passende Dossiers – Sie laden geeignete Stellensuchende zum Vorstellungsgespräch ein und informieren das RAV über den Ausgang. Nach fünf Tagen sind Sie berechtigt, die Stelle öffentlich auszuschreiben oder zu besetzen.
- Ab dem 1. Januar 2020 werden die Bestimmungen noch einmal verschärft: Die Stellenmeldepflicht gilt dann bereits ab einer landesweiten Arbeitslosenquote von 5 Prozent.
Stellenmeldepflicht: Ausnahmen und Sonderregelungen
Die Verordnung des Bundesrates sieht einige Ausnahmen vor: So dürfen Stellen intern besetzt werden, falls es sich um Lernende nach dem Abschluss oder Mitarbeitende handelt, die bereits mehr als sechs Monate im Betrieb tätig sind. Ebenfalls von der Regelung ausgenommen ist die Vergabe an nahe Verwandte. Darüber hinaus sind auch Einsätze bis zu einer Dauer von maximal 14 Tagen von der Meldepflicht befreit. Ebenfalls wichtig zu wissen: Beim RAV gemeldete Stellensuchende dürfen auch vor Ablauf der Fünf-Tages-Frist eingestellt werden.
Inländervorrang – wie Ihr Personaldienstleister Sie unterstützen kann
Wir Personaldienstleister werden gezwungen sein, uns ab dem ersten Tag ihrer Gültigkeit mit dieser Verordnung des Bundesrats auseinanderzusetzen. Somit werden wir schnell das nötige Know-how aufbauen, um Sie bei künftigen Stellenausschreibungen diesbezüglich zu unterstützen.
Es besteht kein Zweifel: Inländervorrang und Stellenmeldepflicht werden die Rekrutierung nicht einfacher machen, vor allem wenn es um kurzfristige und dringende Arbeitseinsätze geht. Doch mit dem richtigen Partner an Ihrer Seite werden Sie auch künftig die passende Arbeitskraft zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort haben – ganz wie Sie es von uns gewohnt sind. Wir freuen uns darauf, diese Herausforderung mit Ihnen anzugehen.
beeworx GmbH
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Kommentare
Was bedeutet „Inländervorrang“ genau:
– Schweizer
oder
– in der Schweiz wohnhafte Personen?
Lieber Richrad Zabawski
Der Begriff Inländervorrang wird in diesem Zusammenhang praktisch nicht mehr benützt; er wurde durch die Stellenmeldepflicht ersetzt. Aber um Ihre Frage zu beantworten: Inländervorrang bezieht sich auf in der Schweiz lebende Personen.