Wie kündige ich meine Arbeitsstelle richtig?

Küdigung wird Arbeitgeber überreicht

Die aktuelle Arbeitsstelle zu kündigen, ist nicht unbedingt angenehm. Damit zumindest formell alles reibungslos läuft, haben wir einige Tipps für Sie zusammengestellt.

Zeit für eine Kündigung! Sie haben eine spannende berufliche Herausforderung gefunden und sind sich mit dem neuen Unternehmen bereits einig geworden: Der Arbeitsvertrag ist unterschrieben und Ihr erster Arbeitstag steht auch schon fest. Jetzt müssen Sie Ihrem bisherigen Arbeitgeber mitteilen, dass Sie Ihre Stelle künden möchten. Natürlich gibt es dabei einige Formalitäten einzuhalten.

Beachten Sie die Kündigungsfrist

Von grösster Bedeutung ist, dass Sie rechtzeitig kündigen. Laut Obligationenrecht haben Sie im ersten Jahr Ihrer Anstellung einen Monat, vom zweiten bis zum neunten Jahr zwei Monate und ab dem zehnten Dienstjahr drei Monate Kündigungsfrist. Achtung: Im Arbeitsvertrag können auch längere Fristen vereinbart werden; prüfen Sie dies genau, um sich sicher zu sein. Prinzipiell sind mündliche Kündigungen zulässig, üblich ist aber der schriftliche Weg. Sie können Ihr Kündigungsschreiben persönlich übergeben und unterzeichnen lassen oder es als eingeschriebenen Brief schicken (Quittung aufbewahren!). Wichtig: Die Kündigung muss dem Arbeitgeber rechtzeitig vorliegen. Falls Sie einen Monat Kündigungsfrist haben und das Unternehmen auf den 31. Dezember verlassen möchten, muss der Brief spätestens am 30. November eintreffen – der Poststempel spielt dabei keine Rolle. Deswegen empfiehlt es sich, den Weg zur Post lieber ein paar Tage zu früh als zu spät anzutreten.

Übrigens: Was Sie beachten sollten, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt, erfahren Sie hier.

Das Kündigungsschreiben und die Folgen

Die formellen Anforderungen an Ihr Kündigungsschreiben sind überschaubar: Es muss klar aussagen, dass Sie das Unternehmen verlassen möchten, und zu welchem Termin. Dass Ihre und die Angaben des Unternehmens (Name, Adresse) korrekt sein müssen, versteht sich von selbst. Einen Grund müssen Sie nicht nennen. Ohnehin empfiehlt es sich, die Kündigung bereits vorher in einem persönlichen Gespräch bekannt zu geben. Schliesslich streben Sie wenn irgendwie möglich einen positiven Abschied an.

Wie geht es nach der Kündigung weiter? Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, bis zum letzten Tag die volle Arbeitsleistung zu erbringen. Doch falls Sie noch Ferien zu gute haben, müssen diese als Freizeit bezogen werden. Eine finanzielle Abgeltung kommt nur in begründeten Ausnahmen infrage. Gerade bei Verantwortungsträgern oder Mitarbeitenden mit Kundenkontakt kommt es häufig zu einer Freistellung. Diese bedeutet, dass keine Arbeitsleistung mehr erbracht werden muss. Sie ändert aber nichts am formellen Austrittstag und der Pflicht des Arbeitgebers, Ihnen das volle Gehalt zu bezahlen. Ferienguthaben gelten mit der Freistellung als abgegolten, allfällige Überstunden müssen im Regelfall ausbezahlt werden.

Gut zu wissen: Die Kündigungsfrist muss von beiden Seiten respektiert werden. Sie kann nur verkürzt werden, falls Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einer entsprechenden Übereinkunft finden. Wenn Sie das Unternehmen also vorzeitig verlassen möchten, können Sie bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen. Einfach nicht zur Arbeit zu erscheinen, kann unangenehme Konsequenzen bis hin zu Schadenersatzforderungen haben.

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit – was bedeutet das?

Haben Sie Ihre Stelle gekündigt, ohne bereits einen neuen Arbeitsvertrag in der Tasche zu haben? Dann gilt es vor allem im Hinblick auf die Arbeitslosenversicherung einige Punkte zu beachten. Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer wird die Arbeitslosigkeit für gewöhnlich als selbstverschuldet eingestuft. Dafür können bis zu 60 sogenannte Einstelltage verhängt werden, an denen Sie keine finanzielle Unterstützung erhalten. Da es sich hierbei um Arbeitstage handelt, müssen Sie also bis zu drei Monate ohne Arbeitslosengeld durchhalten. Ausnahmen oder eine Reduzierung sind beispielsweise bei Mobbing oder unzumutbaren Arbeitsbedingungen möglich.

Achtung: Die Zählung Ihrer Einstelltage beginnt erst, wenn Sie sich als arbeitslos gemeldet haben. Vergessen Sie also nicht, dies spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit zu erledigen. Ausserdem sollten Sie so bald wie möglich beginnen, sich um eine neue Stelle zu bemühen – idealerweise schon bevor Sie die Kündigung einreichen. Dies könnte sich durchaus positiv auf die Zahl der Einstelltage auswirken.

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