Seit dem Januar 2021 gelten neue Regelungen für den Vaterschaftsurlaub und den Betreuungsurlaub. Was müssen Sie als Arbeitgeber in diesem Zusammenhang beachten?
Vaterschaftsurlaub: die Grundlagen
Seit Anfang dieses Jahres haben Väter Anspruch auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub. Bei einem Arbeitspensum von 100% entspricht dies zehn Arbeitstagen, bei Teilzeitstellen ist die Anzahl der Tage entsprechend anzupassen. Der Anspruch besteht für sechs Monate nach der Geburt des Kindes; ob der Urlaub am Stück oder verteilt auf einzelne Tage bezogen wird, ist dabei unerheblich. Nach Ablauf der sechs Monate verfällt der Anspruch ersatzlos. Den Wortlaut der Vorschriften finden Sie in Artikel 329g des Obligationenrechts.
Entschädigung während des Vaterschaftsurlaubs
Die Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs läuft über die Erwerbsersatzordnung (EO). Die Entschädigung erfolgt in Form von Taggeldern. Wie beim Mutterschaftsurlaub beträgt sie 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor Geburt des Kindes, der Maximalbetrag liegt bei 196 Franken pro Tag. Wenn ein Vater die vollen zwei Wochen Urlaub bezieht, erhält er insgesamt vierzehn Taggelder. Beachten Sie dabei unbedingt: Die Ausgleichskasse richtet diese Entschädigung nicht automatisch aus. Als Arbeitgeber sind Sie dafür verantwortlich, diese zu beantragen. Ob die Taggelder direkt an den Vater oder an Sie zur Weiterleitung ausbezahlt werden, ist frei zu wählen. Ein wenig anders sieht es natürlich bei Temporärkräften aus: Diese sind nicht direkt bei Ihnen, sondern bei Ihrem Dienstleister angestellt, entsprechend übernimmt dieser die administrative Abwicklung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Anspruch auf den zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub hat ein Vater, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt der rechtliche Vater ist oder es innerhalb von sechs Monaten durch eine entsprechende Eintragung wird. Der Zivilstand spielt dabei keine Rolle. (Die Adoption von Kindern ist übrigens ausdrücklich von der Regelung zum Vaterschaftsurlaub ausgeschlossen.) Der Vater muss während neun Monaten direkt vor der Geburt im Rahmen der AHV versichert gewesen sein und davon fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine EO-Entschädigung bezogen haben.
Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber?
Anders als beim Mutterschutz besteht kein Kündigungsschutz für Mitarbeiter, die gerade Vater geworden sind. Allerdings erhöht sich die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Tage des Vaterschaftsurlaubs, falls ein entsprechender Anspruch besteht. Ausserdem darf keine Kürzung der Ferientage erfolgen, wenn ein Arbeitnehmer Vaterschaftsurlaub bezogen hat.
Betreuungsurlaub: die Grundlagen
Beim Betreuungsurlaub sind zwei grundsätzliche Fälle zu unterscheiden:
Kurzabwesenheit für die Betreuung von Angehörigen
Bereits seit dem 1. Januar 2021 haben Arbeitnehmende Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Lohnfortzahlung für maximal drei Tage, wenn sie sich um gesundheitlich beeinträchtigte Lebenspartner oder Verwandte kümmern müssen, konkret Eltern, Schwiegereltern, Kinder oder Geschwister. Arbeitsfreie Tage dieser Art können bei voneinander unabhängigen Ereignissen mehrmals in einem Jahr bezogen werden. Die Obergrenze liegt bei 10 Tagen pro Jahr, sofern es sich nicht um die eigenen Kinder handelt. Als Arbeitgeber sind Sie nicht verpflichtet, ein Arztzeugnis einzufordern, haben aber jederzeit das Recht dazu.
Betreuung schwerkranker Kinder
Ab dem 1. Juli 2021 haben Arbeitnehmende Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von maximal 14 Wochen, wenn sie gesundheitlich schwer beeinträchtigte, minderjährige Kinder zu betreuen haben. Dies trifft zu, wenn sich der körperliche oder geistige Zustand des Kindes einschneidend verändert hat, der Verlauf oder Ausgang schwer vorhersehbar ist und deswegen ein erhöhter Betreuungsbedarf durch die Eltern entstanden ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, muss ein Arzt prüfen und durch ein Zeugnis bestätigen.
Die freien Tage können, müssen aber nicht am Stück bezogen werden. Die Rahmenfrist dafür beträgt 18 Monate ab dem Tag, an dem das erste Taggeld bezogen wird. Falls beide Elternteile erwerbstätig sind, haben sie gemeinsam Anspruch auf 14 Wochen Betreuungsurlaub, die sie in Absprache untereinander aufteilen können.
Entschädigung während des Betreuungsurlaubs
Die Entschädigung erfolgt in Form von Taggeldern nach dem gleichen Prinzip, das beim Vaterschaftsurlaub zur Anwendung kommt. Die in diesem Zusammenhang bezogenen freien Tage dürfen nicht mit dem bestehenden Ferienanspruch verrechnet werden.
Regelungen für Temporärkräfte
Grundsätzlich sind die beschriebenen neuen Regelungen auch für Temporärkräfte anzuwenden. Für Einsatzbetriebe ist dabei von zentraler Bedeutung, dass sie die Rechte der Mitarbeitenden wahren, aber gleichzeitig weiter die benötigte Anzahl an Arbeitskräften zur Verfügung steht. Wir besprechen mit Ihnen gerne im Detail, wie sich dies sicherstellen lässt. In der aktuellen Situation jederzeit auch gerne per Video-Call, wenn Sie dies wünschen.
Diana Gebauer
beeworx GmbH
Birsstrasse 320
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Tel: +41 (0)61 284 40 40
Kommentare
Muss man, wenn noch Vaterschaftsurlaub zur Verfügung steht, auf die Betreuungstage verzichten und zuerst das Kontingent des Vaterschaftsurlaubes beziehen? Oder stehen einem Vater diese Betreuungstage unabhängig des Vaterschaftsurlaubes zu?
Lieber Jason
Danke für die Nachricht. Leider können wir die Frage nicht pauschal beantworten, weil das je nach Fall unterschiedlich geregelt sein kann. Im Zweifel würden wir Ihnen empfehlen, sich an eine Rechtsberatung zu wenden. Im Kanton BS beispielsweise bietet das Amt für Wirtschaft und Arbeit eine solche an: https://www.awa.bs.ch/arbeitnehmende/arbeitsrecht/rechtsberatung.html
Wir hoffen, dass wir damit zumindest ein wenig weiterhelfen konnten!
Liebe Grüsse
Das beeworx-Team
Muss für die Betreuung des 1. Geborenen Kindes Vaterschaftsurlaub bezogen werden oder kann ich die 3 Tage für die Betreuung, pro Fall, zusätzlich beziehen?
Liebe Petra
Der Vaterschaftsurlaub und der Betreuungsurlaub laufen getrennt voneinander.
Der Anspruch auf den zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub besteht für sechs Monate nach der Geburt, unabhängig vom Gesundheitszustand des Kinds.
Betreuungsurlaub hingegen kommt in Betracht, wenn sich ein Elternteil um ein krankes Kind kümmern muss, das Alter des Kindes spielt dabei keine Rolle. Übrigens gilt dies auch für die Betreuung erkrankter Lebenspartner oder enger Verwandter wie beispielsweise der Eltern.
Wir hoffen, Ihre Frage damit beantwortet zu haben!
Liebe Grüsse
Ihr beeworx-Team