Im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih gibt es seit Januar 2023 wichtige Änderungen: Die Mindestlöhne sind erhöht worden und sie gelten neu für sämtliche Branchen, in denen Personal verliehen wird.
Mindestlöhne des GAV PV für alle Branchen und Unternehmen
Ab dem 1. Januar 2023 gelten die Mindestlöhne des GAV PV für alle Branchen und Unternehmen, sofern diese nicht einem allgemeinverbindlich erklärten GAV oder einem in Anhang 1 aufgeführten GAV unterstehen. Damit entfallen die vorgesehenen Ausnahmen, was den Schutz der Temporärarbeitenden erheblich stärkt und die Rechtssicherheit erhöht.
Erweiterung um 11 GAV
Die oben erwähnte Liste in Anhang 1 des GAV PV wurde um 11 wichtige GAV erweitert, darunter der GAV der Maschinen- , Elektro- und Metallindustrie (GAV MEM), der GAV der Deutschschweizer Unternehmen der Uhren- und Mikrotechnik sowie vier GAV im Gesundheits- und sozialen Bereich. Damit werden Temporärarbeitende den Festangestellten der betreffenden Branchen bezüglich der minimalen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gleichgestellt.
Weitere Infos finden Sie auf der Webseite von swissstaffing.
Diana Gebauer
beeworx GmbH
Birsstrasse 320
CH-4052 Basel
diana.gebauer@beeworx.ch
Tel: +41 (0)61 284 40 40